Normalsteuersatz: 22 %
Ermäßigter Steuersatz: 5 %, 9,5 %
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Es ist zu unterscheiden, ob Leistungen
(„Business to Business“, „B2B“) oder
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
B2B | B2C |
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) | Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen | Veranstaltungsort | Veranstaltungsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Veranstaltungsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers | |
Katalogleistung an Private in EU | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers | |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Das MOSS Verfahren wurde mit 1.1.2015 in Slowenien eingeführt. Derzeit können in der EU oder im Drittland niedergelassene Unternehmer lediglich für elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die sie an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des MOSS-Systems in Anspruch nehmen. Dabei wird der Unternehmer umsatzsteuerlich nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die Betriebsstätte befindet.
Für folgende Leistungen ist ab 1.7.2021 keine Registrierung im Bestimmungsland mehr erforderlich, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat gesammelt erklärt werden können und die Umsatzsteuer zentral abgeführt werden kann:
bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen, Sonderregelung (ua.) bei Bauleistungen im Inland
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist inländischer Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätigkeiten), inländische nicht steuerpflichtige juristische Person oder inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
Rechnung ohne USt, Befreiungsklausel, sämtliche Rechnungsmerkmale gem. UStG sind zu prüfen
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Bei der Erbringung von Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gesetzlich geregelt
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
In der Vergangenheit (2011 und 2012) konnten Vorsteuern nur abgezogen werden, wenn die Verbindlichkeit fristgerecht bezahlt wurde.
Offene, überfällige Verbindlichkeiten berechtigten nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Verbind- lichkeiten bei der amtlichen Clearingstelle für Kettenaufrechnungen (AJPES – Agentur der Republik Slowenien für öffentlichrechtliche Datenerfassung und Leistungen) angemeldet wurden. Der Vorsteuerabzug ist aktuell unabhän- gig von der Bezahlung der Verbindlichkeit, die Meldeverpflichtung beim AJPES besteht jedoch nach wie vor.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung beginnt grundsätzlich mit Aufnahme der Tätigkeit. Eine formale Registrierung ist nicht zwingende Voraussetzung
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit in die Steuerpflicht zu optieren
Ausnahme:
Vermietung von Maschinen und Anlagen (22 %)
Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, es besteht die Möglichkeit schriftlich in die Steuer- pflicht zu optieren
Ausnahme:
Steuerpflicht ist gegeben bei Umsätzen vor der ersten Nutzung oder Inbetriebnahme oder bei Umsätzen innerhalb von 2 Jahren seit der ersten Nutzung oder Inbetriebnahme. Steuerbar sind Umsätze von Baugrundstücken.
Rückerstattungsanträge bei ausländischen Finanzbehörden sind nicht mehr erforderlich, stattdessen:
Elektronischer Antrag bei der für den slowenischen Unternehmer zuständigen Steuerbehörde in Slowenien bis spätestens
30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist)
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Registrierung, falls im Inland steuerbare Umsätze getätigt werden
Wenn keine Umsätze in Slowenien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers
Wenn keine Umsätze in Slowenien getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen. Gegenseitigkeit ist Voraussetzung.
amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen, Nachweis über die Steuerpflicht im Drittland Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer:
EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist)