Steuersätze

Normalsteuersatz: 22 %

Ermäßigter Steuersatz: 5 %, 9,5 %

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)

Sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Es ist zu unterscheiden, ob Leistungen

  • an Unternehmer

(„Business to Business“, „B2B“) oder

  • an Nichtunternehmer

(„Business to Customer“, „B2C“)

erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten

  • Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Veranstaltungsort Veranstaltungsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort Veranstaltungsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
Katalogleistung an Private im Drittland 1) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Private in EU Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Das MOSS Verfahren wurde mit 1.1.2015 in Slowenien eingeführt. Derzeit können in der EU oder im Drittland niedergelassene Unternehmer lediglich für elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die sie an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des MOSS-Systems in Anspruch nehmen. Dabei wird der Unternehmer umsatzsteuerlich nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die Betriebsstätte befindet.
Für folgende Leistungen ist ab 1.7.2021 keine Registrierung im Bestimmungsland mehr erforderlich, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat gesammelt erklärt werden können und die Umsatzsteuer zentral abgeführt werden kann:

  • B2C-Dienstleistungen
  • Versandhandel: Entfall der Lieferschwelle (Ausnahme für Kleinstunternehmer).
  • Einfuhr: Import-One-Stop-Shop (IOSS) anwendbar für Einfuhrversandhandel mit Waren < EUR 150
  • Plattformen: bestimmte Plattformen werden so behandelt, als ob sie selbst die Waren geliefert hätten (Lieferfiktion); Plattform kann zum Steuerschuldner werden

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen, Sonderregelung (ua.) bei Bauleistungen im Inland

Voraussetzungen

Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.

Leistungsempfänger ist inländischer Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätigkeiten), inländische nicht steuerpflichtige juristische Person oder inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Folgen

Rechnung ohne USt, Befreiungsklausel, sämtliche Rechnungsmerkmale gem. UStG sind zu prüfen

Umsatzsteuer schuldet der Empfänger

Sonderregelungen

Bei der Erbringung von Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gesetzlich geregelt

Steuerbefreiung

Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Lohnveredelung
  • Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • Vermittlung der oben angeführten Umsätze

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
  • Umsätze von Grundstücken (Möglichkeit des Lieferers, zur Steuerpflicht zu optieren) mit Ausnahme von Baugrundstücken
  • steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften
  • Umsätze von Ärzten, Dentisten, Hebammen ua.
  • Umsätze von Kleinunternehmern (Umsatzgrenze netto pro Kalenderjahr EUR 50.000)

Vorsteuerabzug

In der Vergangenheit (2011 und 2012) konnten Vorsteuern nur abgezogen werden, wenn die Verbindlichkeit fristgerecht bezahlt wurde.

Offene, überfällige Verbindlichkeiten berechtigten nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Verbind- lichkeiten bei der amtlichen Clearingstelle für Kettenaufrechnungen (AJPES – Agentur der Republik Slowenien für öffentlichrechtliche Datenerfassung und Leistungen) angemeldet wurden. Der Vorsteuerabzug ist aktuell unabhän- gig von der Bezahlung der Verbindlichkeit, die Meldeverpflichtung beim AJPES besteht jedoch nach wie vor.

Vorsteuerberichtigung

Die Vorsteuerabzugsberechtigung beginnt grundsätzlich mit Aufnahme der Tätigkeit. Eine formale Registrierung ist nicht zwingende Voraussetzung

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit in die Steuerpflicht zu optieren

Ausnahme:

Vermietung von Maschinen und Anlagen (22 %)

Verkauf

Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, es besteht die Möglichkeit schriftlich in die Steuer- pflicht zu optieren

Ausnahme:

Steuerpflicht ist gegeben bei Umsätzen vor der ersten Nutzung oder Inbetriebnahme oder bei Umsätzen innerhalb von 2 Jahren seit der ersten Nutzung oder Inbetriebnahme. Steuerbar sind Umsätze von Baugrundstücken.

Vorsteuerrückerstattung für slowenische Unternehmer innerhalb der EU

Rückerstattungsanträge bei ausländischen Finanzbehörden sind nicht mehr erforderlich, stattdessen:

Elektronischer Antrag bei der für den slowenischen Unternehmer zuständigen Steuerbehörde in Slowenien bis spätestens

30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.

Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich

Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist)

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Registrierung, falls im Inland steuerbare Umsätze getätigt werden

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Slowenien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Slowenien getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen. Gegenseitigkeit ist Voraussetzung.

amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen, Nachweis über die Steuerpflicht im Drittland Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer:

EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist)

Kontakt

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Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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