Steuerpflichtige, die Transaktionen mit verbundenen Personen durchführen, können iZm. Verrechnungs- preisen eine verbindliche Vereinbarung beantragen. Vereinbarungen iZm. Verrechnungspreisen werden für einen fixen Zeitraum erlassen und sind für die Steuerbehörden verbindlich, wenn die ursprünglichen Bedingungen eingehalten werden.
Steuerpflichtige, die gewisse Transaktionen durchführen wollen, können ebenso verbindliche Rulings der Natio- nalen Agentur für die Finanzverwaltung beantragen. Die Rulings sind für die Steuerbehörden nur verbindlich, wenn die Bedingungen eingehalten werden.
Für jeden ganz oder teilweise versäumten Tag werden 0,02 % Zinsen bemessen von der Steuerschuld vorge- schrieben. Weiters werden ab dem 1. Tag ab Fälligkeit (bis zur Bezahlung) Säumniszuschläge von 0,01 % pro Tag verhängt. Für falsche oder fehlende Angaben zur Abgabenschuld, die im Rahmen einer Prüfung aufge- deckt werden, wurde ein Strafzuschlag in der Höhe von 0,08 % eingeführt. Der Strafzuschlag aufgrund fehlender Angaben darf die eigentliche Abgabenschuld nicht über- schreiten (ausgenommen bei Steuerhinterziehungen).
Finanzstrafgesetz
Strafe für fahrlässige Steuerhinterziehung: Geldstrafen Strafe für vorsätzliche Steuerhinterziehung: Gefängnis
DAC6 Meldeverpflichtungen sind in Kraft (lt. EU-Richt- linie). Bei Nichteinhaltung Strafen bis zu EUR 21.000.
Die SAF-T-Meldepflichten wurden ab dem 1. Jänner 2022 eingeführt, wobei die Steuerzahler verpflichtet sind, verbindliche Buchhaltungs- und Steuerinformationen zu melden.
Die Umsetzung der SAF-T-Meldung erfolgt stufenweise, je nach Kategorie der Steuerzahler. So müssen beispielsweise große Steuerzahler ab dem 1. Jänner 2022 (bzw. ab dem 1. Juli 2022, wenn ein Unternehmen ab dem 1. Jänner 2022 in die Liste der großen Steuerzahler aufgenommen wurde) und mittelgroße Steuerzahler ab dem 1. Jänner 2023 Bericht erstatten. Den Steuerzahlern, die der SAF-T-Meldepflicht unterliegen, wird je nach Meldezeitraum eine Nachfrist von 3 bis 6 Monaten gewährt.