Steuersätze

Standardsatz: 23 %
Ermäßigter Satz von 8 %, z.B. für bestimmte Nahrungsmittel (Kaffee, Tee, Mate, Gewürze, Zucker, Gebäck, Mehl, Soßen, Gelatine usw.), bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, auch Pflanzen, lebende Tiere und Düngemittel, Arzneimittel und Medizinprodukte, Zeitungen, bestimmte kommunale Dienstleistungen, Personenbeförderungsdienste, Beherbergungsdienstleistungen, bestimmte Reparaturdienstleistungen, bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kultur- und Freizeitaktivitäten;
Für Verkäufe von Wohnimmobilien mit einer Nutzfläche von bis zu 150 m² (Wohnungen) bzw. 300 m² (Häuser) sowie Instandhaltungsarbeiten an diesen Immobilien gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 8 %.
Ermäßigter Satz von 5 %, z.B. für Bücher, E-Books, Lokalzeitungen, Musiknoten und kartografische Produkte, Disketten und Datenträger, Tampons, Binden, Windeln, Schnuller, Auto-Kindersitze.

Lieferungen

Dienstleistungen und private Nutzung (Selbstversorgung) sind steuerpflichtig, sofern keine Ausnahmen bestehen

Ort der Lieferung

Grundsätzlich der Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Erwerbs der Verfügungsgewalt über die Waren befinden (statische Lieferung);
Bei Beförderung oder Versendung durch Käufer oder Lieferant der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (bewegte Lieferung);
Bei vom Lieferanten installierten oder montierten Waren, wenn die Installation oder Montage erfolgt (Lieferung mit Montage);
Einfuhr aus Drittländern: Wenn der Lieferant umsatzsteuerpflichtig ist, ist seine Lieferung von Waren im Einfuhrland steuerpflichtig;
Lieferung bei Personenbeförderung im See-, Luft- und Schienenverkehr innerhalb der EU: Abgangsort;
Sonderbestimmungen für Ketten- und Dreiecksgeschäfte.

Sonstige Leistungen

Dienstleistungen und private Nutzung / Erbringung von Dienstleistungen ohne Gegenleistung (Selbstversorgung) sind steuerpflichtig, sofern keine Ausnahmen bestehen

Ort bei sonstigen Leistungen

Es wird unterschieden, ob Leistungen:
(a) für Unternehmer („Business to Business“, „B2B“) oder
(b) für Nichtunternehmer („Business to Customer“, „B2C“) erbracht werden.

Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten:

(a) Unternehmer (weltweit) und
(b) nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

 

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, d.h. sein Wohnsitz oder seine sogenannte steuerliche Betriebsstätte, wenn diese sich an einem anderen Ort befindet) Unternehmerort (Ort, an dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt, d.h. sein Wohnsitz oder seine sogenannte steuerliche Betriebsstätte, falls diese sich an einem anderen Ort befindet)

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen ein- schließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter Empfängerort (Grundregel) bei online Veranstaltungen: Empfängerort; ansonsten Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort, außer bei online Veranstaltungen: Empfängerort (Grundregel) bei online Veranstaltungen: Empfängerort; ansonsten Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Empfängerort (Grundregel); Sonderregeln:
(a) wenn die Beförderungsleistung vollständig in Polen für den außerhalb der EU ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird – Leistungen in Polen steuerpflichtig;
(b) wenn die Beförderungsleistung vollständig außerhalb der EU für den in Polen ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird – Leistungen außerhalb der EU steuerpflichtig;
wo die Beförderung bewirkt wird;
Sonderregel für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % in Polen für internationale Beförderungsleistungen auf dem See- oder Luftweg
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Begutachtung von und
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Empfängerort
Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
„Katalogleistung“ an Private im Drittland 1) Empfängerort (Grundregel) Empfängerort
„Katalogleistung“ an Private in EU Empfängerort (Grundregel) Unternehmerort (Grundregel)
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Empfängerort;
ab 1. Jänner 2019: Unternehmerort, falls die Gesamteinkünfte unter bestimmten Umständen nicht höher als EUR 10.000 sind

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Derzeit können Unternehmer aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen. Der Unternehmer wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die steuerliche Betriebsstätte befindet.
Ab dem 1. Juli 2021 ist eine Registrierung im Bestimmungsland für die folgenden Dienstleistungen nicht mehr erforderlich, da die Verkäufe über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat der EU angemeldet und die Umsatzsteuer zentralisiert abgeführt werden kann:
(a) B2C-Dienstleistungen, die im Land ihrer Nutzung steuerpflichtig sind
(b) Lieferungen an Verbraucher: Die Umsatzgrenze wird abgeschafft
(c) Einfuhren an Verbraucher: Import One-Stop-Shop (IOSS) gilt für Einfuhren an Verbraucher für Waren mit einem Wert von bis zu EUR 150; Steuerbefreiung für Einfuhren von Waren mit einem Wert von bis zu EUR 150.
Plattformen: bestimmte Plattformen werden so behandelt, als hätten sie die Waren selbst entgegengenommen und geliefert (fiktive Lieferung); die Plattform kann zum Steuerschuldner werden.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Im Allgemeinen für grenzüberschreitende Lieferungen und sonstigen Leistungen unter bestimmten Bedingungen

Voraussetzung

Leistender Unternehmer ist Ausländer (weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Polen ist an der Leistungserbringung beteiligt).
Zusätzliche Voraussetzung: Der leistende Unternehmer ist in Polen nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert – im Fall bestimmter Bestimmungen (Lieferungen von Waren im Allgemeinen, Immobiliendienstleistungen).
Der Empfänger ist grundsätzlich der Unternehmer oder die juristische Person mit UID; in bestimmten Fällen kann auch eine Niederlassung in Polen erforderlich sein.

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers.
Die Umsatzsteuer schuldet der Empfänger

Sonderregelungen

n. a.
Ab dem 1. November 2019 gilt für Bauleistungen und betrugsanfällige Bereiche stattdessen verpflichtend das gesplittete Zahlungsverfahren („Split Payment“‘)

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

Nach der polnischen Nomenklatur handelt es sich um einen Umsatzsteuersatz von 0 % (wobei die Vorsteuer abzugsfähig ist):
(a) Ausfuhren
(b) Innergemeinschaftliche Warenlieferungen
(c) Bestimmte Lieferungen/Leistungen, die für den See- und Luftverkehr bestimmt sind
(d) Lohnveredelung von Waren für die Ausfuhr
(e) EU-grenzüberschreitender Güterverkehr
(f) Grenzüberschreitende Personenbeförderung im See-, Luft- und Schienenverkehr
(g) Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Organisation von Ein- bzw. Ausfuhren
(h) Lieferungen im Rahmen bestimmter Zollaussetzungsverfahren
(i) Lieferungen/Leistungen für EU-Institutionen, internationale Organisationen usw.

unechte Steuerbefreiung“) (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

Nach der polnischen Nomenklatur handelt es sich dabei um eine Umsatzsteuerbefreiung (wobei die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist):
(a) Finanzdienstleistungen, Fondsmanagementleistungen (mit der Möglichkeit, aus der Steuerpflicht auszusteigen)
(b) Versicherungsleistungen
(b) Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen, insbesondere dann, wenn der Verkauf nicht innerhalb der sogenannten erstmaligen Niederlassung oder innerhalb von 2 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt (mit der Möglichkeit, aus der Steuerpflicht auszusteigen),
(c) Verpachtung von Wohnimmobilien,
(d) bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Bildung und medizinische Versorgung,
(e) Verkauf von nicht zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken
(f) Umsätze von Kleinunternehmen (Nettoumsatz pro Kalenderjahr nicht über PLN 200.000; eine Option zur Steuerpflicht ist möglich; bestimmte Tätigkeiten können überhaupt nicht befreit werden, z.B. Rechtsanwälte, Berater, Factoring-Dienstleistungen, Verkauf von Autoteilen usw.)

Vorsteuerabzug

Generell die dem Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen/Leistungen sowie die Einfuhrumsatzsteuer.
Erwerb, Leasing oder Vermietung und Betrieb von Personenkraftwagen – Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % (100 % Vorsteuerabzug bei nachgewiesener ausschließlicher Verwendung für geschäftliche Zwecke oder bei bestimmten Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Bauweise).
Nicht abzugsfähig: Umsatzsteuer für die Erbringung von Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die grundsätzlich unter bestimmten Umständen mit Umsatzsteuer belastet werden.
Der Abzug von Ausgaben, die sowohl mit geschäftlichen als auch mit nichtgeschäftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, erfordert die Anwendung des so genannten Vorfaktors.
Der Abzug von Ausgaben, die sowohl mit einer steuerpflichtigen als auch mit einer steuerbefreiten Tätigkeit zusammenhängen, erfordert die Anwendung einer Umsatzsteuerquote.

Vorsteuerberichtigung

Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse erheblich, ist eine entsprechende positive oder negative Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Generell erfolgt die Berichtigung in dem auf das Jahr, in dem der Abzug erfolgt ist, folgenden Jahr. Im Falle von Anlagegütern mit einem Anfangswert von mehr als PLN 15.000 (bzw. umfassenden Sanierungsmaßnahmen) beträgt der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur 5 Jahre und im Falle von Immobilien 10 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist grundsätzlich steuerfrei.
Kurzfristige Vermietungen an Privatpersonen und Beherbergungsdienstleistungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 8 %.
Die Vermietung für gewerbliche Zwecke bzw. nicht zu Wohnzwecken unterliegt grundsätzlich dem Umsatzsteuersatz von 23 %

Verkauf

Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Immobilien einem Umsatzsteuersatz von 23 %.
Für die Veräußerung von Wohnimmobilien mit einer Nutzfläche von bis zu 150 m² (Wohnungen) bzw. 300 m² (Häuser) gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 8 %.
Umsatzsteuerbefreit ist der Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern der Verkauf nicht innerhalb der sogenannten erstmaligen Niederlassung oder innerhalb von 2 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung oder umfassenden Sanierungsmaßnahmen erfolgt (mit der Möglichkeit, aus der Steuerpflicht auszusteigen), Der Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Steuerpflichtige kein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Kauf oder mit umfassenden Sanierungsmaßnahmen hatte.

Wenn der Verkauf einer Immobilie nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat der Käufer die Steuer auf zivilrechtliche Transaktionen (TCLT) zu entrichten.

Vorsteuerrückerstattung für polnische Unternehmer innerhalb der EU

Der elektronische Antrag (VAT-REF) muss vom polnischen Unternehmer bei seinem zuständigen polnischen Finanzamt bis spätestens 30. September des Folgejahres eingereicht werden. Für jeden Mitgliedstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Je nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Erstattung erfolgt, müssen dem Antrag für bestimmte Beträge Rechnungen oder Zolldokumente beigefügt werden.
Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer grundsätzlich: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt).

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Geschäftssitz bzw. keine steuerliche Betriebsstätte in Polen haben

Registrierung

Verpflichtend, wenn in Polen steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden (gemäß den Regeln betreffend den Ort der Lieferung). Eine Registrierung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Umkehrung der Steuerschuld gegenüber dem Kunden, der polnischer Unternehmer ist, möglich ist (Reverse Charge).
Eine Registrierung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der ausländische Steuerpflichtige in Polen nur bestimmte Lieferungen/Leistungen für See- und Luftverkehrsbranchen erbringt.
Registrierungspflicht z.B. grundsätzlich bei der Durchführung von grenzüberschreitenden B2B-Lieferungen von Waren aus Polen (inkl. Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferungen).

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Verkäufe in Polen getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des Unternehmers innerhalb der EU bis spätestens 30. September des Folgejahres.
Dem Antrag sind Kopien von Rechnungen oder Zolldokumenten mit einem Nettowert von mindestens EUR 1.000 beizufügen; im Falle von Rechnungen über den Kauf von Treibstoff – mit einem Nettowert von mindestens EUR 250.
Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt).

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Polen getätigt werden, ist die Erstattung bis spätestens 30. September des Folgejahres zu beantragen
Das offizielle Formular ist beim zuständigen polnischen Finanzamt (Naczelnik Drugiego Urzędu Skarbowego Warszawa-Śródmieście) einzureichen, ebenso wie die subjektiven Rechnungen und Zolldokumente sowie die Bescheinigung über die Umsatzsteuerregistrierung des Antragstellers im Herkunftsland. Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt)

Nationales System für elektronische Rechnungsstellung ('Krajowy System e-Faktur', KSeF)

Das Nationale System für Elektronische Rechnungen (KSeF) ist ein landesweites Computersystem, das die Erstellung und den Austausch von strukturierten Rechnungen ermöglicht. Das Hauptziel von KSeF ist es, den Prozess der Registrierung von Rechnungen in Unternehmen zu zentralisieren, indem sie an einen zentralen Ort geleitet werden.

Generelle Information

Obligatorische Verwendung des KSeF und der "strukturierten Rechnungen" (im XML-Format) für alle B2B-Transaktionen:

- 1. Februar 2026 - für Steuerzahler, deren Verkaufswert (inkl. Steuer) 200 Millionen PLN im Jahr 2025 übersteigt

- ab 1. April 2026 KSeF - für andere Steuerpflichtige.

Ausnahmen

(a) Rechnungen an Verbraucher (B2C)
(b) Tickets, die als Rechnungen fungieren
(c) Rechnungen, die im Rahmen von OSS- und IOSS-Verfahren ausgestellt werden.

Finanzielle Sanktionen

Nach aktuellem Stand sollen ab dem 1. Januar 2025 in drei Fällen Sanktionen verhängt werden, nämlich
(a) wenn der Steuerpflichtige es versäumt, eine "strukturierte Rechnung" (d.h. eine Rechnung unter Verwendung des KSeF) auszustellen, obwohl er dazu verpflichtet ist
(b) wenn der Steuerpflichtige während eines Zeitraums, in dem das KSeF nicht funktioniert oder nicht zur Verfügung steht, nicht die erforderliche XML Struktur einhält, wenn er eine Rechnung im so genannten Offline-Modus ausstellt
(c) wenn der Steuerpflichtige nach einem Ausfall oder einer Wartung des KSeF oder der Nichtverfügbarkeit des KSeF eine im sogenannten Offline-Modus ausgestellte Rechnung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an das KSeF übermittelt.

KMU-Verfahren (Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 vom 18/02/2020)

Ab dem 1. Jänner 2025 wurden Änderungen für kleine Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt, die die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung in Polen ermöglichen; ähnliche Befreiungen wurden für polnische Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu den dort geltenden Bedingungen eingeführt, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist (eine Registrierung in Polen ist ausreichend).

Ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte, muss sowohl die nationale Grenze von 200.000 PLN für die Umsatzsteuerbefreiung als auch die allgemeine EU-Grenze von 100.000 EUR einhalten. Die Überschreitung einer dieser beiden Grenzen führt zum Verlust des Rechts auf Umsatzsteuerbefreiung in allen EU-Ländern. Die Grenze von 100.000 PLN bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen in der EU, einschließlich Inlandsverkäufe.

Steuerpflichtige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Polen haben, haben folgende Pflichten:

- das Land, in dem sie ihren Sitz haben, über ihre Absicht zu informieren, die Steuerbefreiung in Polen in Anspruch zu nehmen und

- im Land ihres Sitzes eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Code "EX" für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in Polen besorgen, bevor sie diese in Anspruch nehmen.

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