Sozialversicherung

Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge: (a) Pension, (b) Invalidität, (c) Unfall, (d) Krankheit (Krankenversicherungsbeiträge sind für Arbeitnehmer obligatorisch, ansonsten fakultativ).
Gesetzlicher Krankenversicherungsbeitrag (Krankenkasse).
Befristete Vergünstigungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen für Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, einschließlich einer möglichen beitragsfreien Zeit von 6 Monaten. Die Krankenversicherung ist von den Vergünstigungen nicht betroffen.

Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen

selbständig tätige Personen

Krankenversicherung

9 %, wenn der Steuerpflichtige entweder a) eine progressive Einkommensbesteuerung der Unternehmensgewinne auf der Grundlage des Steuertarifs oder b) eine Pauschalbesteuerung der Unternehmenseinkünfte wählt.
4.9 %, wenn der Steuerpflichtige die 19-%ige Pauschalbesteuerung der Unternehmensgewinne wählt
Bemessungsgrundlage:
(1) bei progressiver Besteuerung oder 19-%iger Pauschalbesteuerung des Unternehmensgewinns – Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen (Einnahmen abzüglich steuerlich absetzbarer Kosten abzüglich Sozialversicherungsbeiträge); der Krankenversicherungsbeitrag für einen bestimmten Monat wird anhand des Einkommens berechnet, das im Monat vor dem Monat erzielt wurde, für den der Beitrag gezahlt wird.
(2) bei der Pauschalbesteuerung von Unternehmenseinkünften – die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Höhe der Jahreseinkünfte (abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge):
(a) wenn die jährlichen Einnahmen PLN 60.000 nicht übersteigen, ist die monatliche Basis 60 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts im öffentlichen Sektor, der für das vierte Quartal des vorangegangenen Jahres bekannt gegeben wurde
(b) wenn die jährlichen Einnahmen über PLN 60.000 liegen, jedoch PLN 300.000 nicht übersteigen, ist die monatliche Basis 100 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts im öffentlichen Sektor, der für das vierte Quartal des vorangegangenen Jahres bekannt gegeben wurde
(c) wenn die jährlichen Einnahmen PLN 300.000 übersteigen, ist die monatliche Basis 180 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts im öffentlichen Sektor, der für das vierte Quartal des vorangegangenen Jahres bekannt gegeben wurde

Krankenversicherung:
(a) nicht vom steuerpflichtigen Einkommen oder der Steuer (ESt) absetzbar – im Fall einer progressiven Besteuerung basierend auf Steuertarif,
(b) bis zu einem Betrag von PLN 12.900 jährlich von den Einkünften abzugsfähig – bei Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 19 % auf die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit,
(c) zu 50 % von den Einkünften abzugsfähig – bei Pauschalbesteuerung der Einkünfte aus Geschäftstätigkeit.

Pensionsversicherung

Pensionsversicherung: 19,52 %
Invaliditätsversicherung: 8 %
Krankenversicherung: 2,45 % (Beitrag ist fakultativ)

Selbständigenvorsorge

2,45 %

Unfallversicherung

1,67 % – gilt für Beitragszahler, die bis zu 9 Personen zur Unfallversicherung angemeldet haben (auch Selbstständige);
andernfalls (wenn mehr als 9 Personen angemeldet sind) wird der Beitragssatz individuell innerhalb einer Spanne von 0,67 % bis 3,33 % festgelegt, je nach Zugehörigkeit des Beitragszahlers zu einer bestimmten Tätigkeitsgruppe, gegebenenfalls multipliziert mit einem Korrekturfaktor (0,5–1,5), der für einen bestimmten Beitragszahler festgelegt wird.

Höchstbeiträge

Pensions- und Invaliditätsversicherungsbeiträge werden nicht aus dem Überschuss der Bemessungsgrundlage gezahlt, der das 30-fache des auf ein bestimmtes Jahr hochgerechneten durchschnittlichen Monatsbruttogehalts im öffentlichen Dienst übersteigt; im Jahr 2025 gilt dann als Obergrenze: 30 x PLN 8.673 = PLN 260.190
Keine Obergrenze für Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge sowie den verpflichtenden Beitrag zum Personal-Fonds sowie Garantiefonds für  Arbeitnehmerleistungen.

unselbständig tätige Personen (Angestellte)

Kranken- und Unfallversicherung

9% (zu Lasten des Arbeitnehmers)
Bemessungsgrundlage: Einkommen des Arbeitnehmers abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Pensions- + Invaliditäts- + Krankenvers.), wobei ein Teil davon dem Anteil des Arbeitnehmers an diesen Beiträgen entspricht.
Die Krankenversicherung wird weder von den steuerpflichtigen Einkünften für Einkommensteuerzwecke noch von der Steuer (ESt) abgezogen.

Pensionsversicherung

Pensionsversicherung: 19,52 % (50 % Arbeitnehmeranteil)
Invaliditätsversicherung: 8 % (1,5 % Arbeitnehmeranteil, 6,5 % Arbeitgeberanteil)
Unfallversicherung: 1,67 % – gilt für Beitragszahler, die bis zu 9 Personen zur Unfallversicherung angemeldet haben;
andernfalls (wenn mehr als 9 Personen angemeldet sind) wird der Beitragssatz individuell innerhalb einer Spanne von 0,67 % bis 3,33 % festgelegt, je nach Zugehörigkeit des Beitragszahlers zu einer bestimmten Tätigkeitsgruppe, gegebenenfalls multipliziert mit einem Korrekturfaktor (0,5–1,5), der für einen bestimmten Beitragszahler festgelegt wird; der Unfallversicherungsbeitrag geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.
Krankenversicherung: 2,45 % (zu Lasten des Arbeitnehmers)
Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer ist verpflichtend.

 

Höchstbeiträge

Pensions- und Invaliditätsversicherungsbeiträge werden nicht aus dem Überschuss der Bemessungsgrundlage (Einkünfte) gezahlt, der das 30-fache des auf ein bestimmtes Jahr hochgerechneten durchschnittlichen Monatsbruttogehalts im öffentlichen Dienst übersteigt; im Jahr 2023 gilt dann als Obergrenze: 30 x PLN 6.935 = PLN 208.050
Keine Obergrenze für Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge sowie die verpflichtenden Beiträge zum Personal-Fonds und zum Fonds garantierter Arbeitnehmerleistungen.

sonstige

(1) Verpflichtender Personal-Fonds: 2,45 % (zu Lasten des Arbeitgebers)
(2) Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitation von Behinderten – verpflichtende monatliche Beiträge für Arbeitgeber, die mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigen, die die Quote von 6 % an beschäftigten Behinderten nicht erreichen; monatliche Zahlung: 40,65 % des durchschnittlichen Monatsgehalts im öffentlichen Sektor multipliziert mit der Anzahl der behinderten Arbeitnehmer, die eingestellt werden müssten, um das genannte Niveau zu erreichen (nicht steuerlich absetzbare Kosten des Arbeitgebers).
(3) Beiträge zum betrieblichen Sozialleistungsfonds – obligatorisch für Arbeitgeber, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, unter bestimmten Umständen auch bei Einstellung von mindestens 20 Arbeitnehmern; andernfalls – fakultativ (mit der zusätzlichen Möglichkeit, unter bestimmten Umständen stattdessen Urlaubsgeld zu zahlen); Grundbeitrag zum betrieblichen Sozialleistungsfonds oder der auf einen einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag des Urlaubsgeldes – jährlich mindestens 37,5 % des durchschnittlichen Monatsgehalts im öffentlichen Sektor (steuerlich absetzbare Kosten des Arbeitgebers).
(4) Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum.

 

Mitarbeitervorsorge

Pflichtbeiträge zum Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen – 0,1 %; vollständig zu Lasten des Arbeitgebers (steuerlich absetzbare Kosten des Arbeitgebers, gleich wie die Beiträge zum Personal-Fonds)

Lohnnebenkosten

verpflichtende ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer, Gesundheits- und Sicherheitsschulungen;
andere Leistungen, die den Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem Ermessen des Arbeitgebers gewährt werden

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