Allgemeine Arten von Gewerbesteuern: (a) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, je nach Status des Steuerpflichtigen, der eine Geschäftstätigkeit ausübt, und (b) Umsatzsteuer.
Die steuerliche Verantwortung gilt auch für die Quellensteuer oder die Lohnsteuer, die im Namen der Arbeitnehmer abgerechnet wird.
Je nach den betroffenen spezifischen Tätigkeitsbereichen / Produkten können auch andere Gewerbesteuern anfallen, insbesondere: (a) Verbrauchsteuer, (b) Einzelhandelsumsatzsteuer, (c) Mineralgewinnungsteuer, (d) Steuer auf bestimmte Finanzinstitute, (e) Zuckerabgabe – auf zucker-, koffein- oder taurinhaltige Getränke.
Wird von natürlichen Personen (Einkommensteuerzahlern) eingehoben: 4 % für Beträge über PLN 1 Mio. des Jahreseinkommens
Steuerfreibeträge und Steuersätze hängen von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Steuergruppe im Verhältnis zum Schenker / Erblasser ab.
Steuerbefreit sind in der Regel Erwerbe durch die nächsten Angehörigen, unabhängig von der Höhe des Betrages, sofern die Meldung an das Finanzamt innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Für eine Steuerbefreiung bei Bargeldschenkungen ist eine Einzahlung auf ein Bankkonto nötig. Wird eine Schenkung nicht gemeldet, kann eine Strafe von 20 % des Marktwerts der Schenkung verhängt werden.
Erworbene Wohngebäude oder Grundstücke können unter bestimmten (recht strengen) Bedingungen steuerfrei sein.
Entweder Umsatzsteuer oder Steuer auf zivilrechtliche Transaktionen (TCLT).
Für die Veräußerung bestimmter Wohnimmobilien gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 8 %. Die Veräußerung von Gebäuden oder Gebäudeteilen kann unter bestimmten Umständen generell von der Umsatzsteuer befreit werden.
Wenn der Verkauf einer Immobilie umsatzsteuerfrei ist (nicht umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit), ist der Käufer verpflichtet, 2 % TCLT vom Marktwert der Immobilie zu zahlen.
Bestimmte Steuerbegünstigungen sind in speziellen Fällen möglich.
Der TCLT-Satz von 1 % kann möglicherweise auf den Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft angewendet werden.
Kauf- oder Tauschverträge, Darlehensverträge unterliegen der TCLT-Besteuerung, wenn sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind (d.h. wenn die Transaktion nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeschlossen wird).
Die Veräußerung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen unterliegt der TCLT-Besteuerung immer dann, wenn der Umsatz umsatzsteuerfrei ist, d.h. entweder nicht umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit (d.h. im Geschäftsverkehr abgeschlossen, aber aus irgendeinem Grund im Hinblick auf die Umsatzsteuer begünstigt).
Bei Kauf-/Tauschverträgen beträgt der TCLT-Satz grundsätzlich: (a) 2 % – wenn Gegenstand des Vertrages bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder damit verbundene Vermögensrechte sind, (b) 1 % – wenn andere Vermögensrechte (z.B. Anteile) Vertragsgegenstand sind.
Steuerbemessungsgrundlage bezieht sich auf Marktwert des Gegenstands/der Gegenstände. TCLT-Steuerpflichtiger ist der Käufer.
Im Fall von Darlehen liegt der TCLT-Satz bei 0,5 % des Darlehensbetrags. TCLT-Steuerpflichtiger ist der Darlehensnehmer. Die Nichtmeldung eines Darlehens kann Strafen in Höhe von bis zu 20 % seines Wertes nach sich ziehen.
Mögliche Ausnahmen von der TCLT in bestimmten Fällen, z. B. bei Darlehen, die dem Unternehmen von seinem Anteilseigner gewährt werden, bei Darlehen, die von nächsten Verwandten gewährt werden, bei Darlehen oder beim Verkauf von beweglichen Sachen im Wert von bis zu PLN 1.000.
Eintragungen ins Grundbuch und ins Hypothekenregister: Fixgebühr PLN 200
Der TCLT-Besteuerung unterliegen: (a) der Abschluss von Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Polen oder der Abschluss von Personengesellschaftsverträgen, wenn die Personengesellschaft ihren Sitz in Polen hat, sowie (b) Änderungen derselben unter bestimmten Umständen.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags unterliegen grundsätzlich der TCLT-Besteuerung, wenn sie zu (a) einer Erhöhung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft / Personengesellschaft (einschließlich der Darlehen, die der Personengesellschaft von ihren Gesellschaftern gewährt werden) oder zu zusätzlichen Einlagen der Gesellschafter zum Kapital der Kapitalgesellschaft / Personengesellschaft (poln. „dopłaty“) sowie (b) zur Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Körperschaft von einem Nicht-EU-Land nach Polen führen.
Nicht steuerpflichtig sind Abschlüsse oder Änderungen von Gesellschaftsverträgen, die sich aus der Umgründung von Körperschaften ergeben. Unter bestimmten Umständen sind zusätzliche Steuerbefreiungen möglich.
Der TCLT-Satz beträgt 0,5 % des Wertes der Einlagen oder des Grundkapitals bzw. der jeweiligen Erhöhung.